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   BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91   

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https://dejure.org/1992,468
BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91 (https://dejure.org/1992,468)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1992 - 9 C 66.91 (https://dejure.org/1992,468)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 (https://dejure.org/1992,468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung - Anspruch auf Familienasyl - Rechtskraft einer Asylanerkennung als Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl - "Splittingverfahren" bei der Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 7 a Abs. 3; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 315
  • NVwZ 1991, 987
  • NVwZ 1992, 987
  • DVBl 1992, 841
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91
    Dies gilt auch für bereits bei den Gerichten anhängige Verfahren und während dieser Zeit eintretende Änderungen des Asylverfahrensgesetzes (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]).

    Die Entscheidung über die "Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten" auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG setzt deshalb, wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, (nur) eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die "Anerkennung als Asylberechtigter" voraus, also eine positive Entscheidung über das geltend gemachte Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch einen gleichsam konstitutiv wirkenden Anerkennungsakt (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O., S. 343).

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 53.86

    Minderjähriger Asylbewerber - Ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht - Eigener

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91
    Mit dieser auf die Klein-(Kern-)Familie beschränkten Regelung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG wird allen von ihr erfaßten Familienmitgliedern ein einheitlicher asylrechtlicher Status nicht nur dann eingeräumt, wenn eine politische Verfolgung in jeweils eigener Person offenbleibt, sondern auch dann, wenn objektiv feststeht, daß Familienangegehörige des nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylberechtigten nicht in eigener Person von politischer Verfolgung bedroht sind und ihnen ein Asylanspruch auch aufgrund der Regelvermutung eigener Verfolgung nach Maßgabe der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244) nicht zustünde.

    Mit dieser gesetzlichen Regelung des Familienasyls sind nunmehr die bisher in einer Familie von Eltern mit ihren minderjährigen ledigen Kindern möglicherweise entstehenden Statusdifferenzen (vgl. hierzu Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - a.a.O.) beseitigt, indem die Rechtsstellung eines Asylberechtigten auf alle Mitglieder der Klein-(Kern-)Familie erstreckt wird ohne Rücksicht auf die Frage nach deren politischer Verfolgung in jeweils eigener Person.

  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 63.91

    Asyl - Familienangehörige - Kleinfamilie

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91
    Insofern entfaltet § 7 a Abs. 3 AsylVfG eine über Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hinausgehende eigenständige Bedeutung und findet in diesen Fällen seine Rechtfertigung als einfachgesetzliche Begünstigung der Klein-(Kern-)Familie in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu ferner das Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 9 C 63.91 -).

    Ferner waren sie zum Zeitpunkt der Anerkennung ihres Vaters bereits geboren und im Zeitpunkt ihrer eigenen Anerkennung - hier durch das berufungsgerichtliche Urteil - minderjährig und ledig (zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Merkmale "bereits geboren", "ledig" und "minderjährig" gegeben sein müssen und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen, vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 C 63.91 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammung, vorgesehen).

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 720/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß volljähriger bzw. nicht

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91
    Insoweit findet § 7 a Abs. 3 AsylVfG seine Rechtfertigung als einfachgesetzliche Begünstigung der Klein-(Kern-)Familie in Art. 6 Abs. 1 GG (im Anschluß an BVerfG NVwZ 1991, 978).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen - wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 720/91-, NVwZ 1991, 978) entschieden hat - nicht.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91
    Die Entscheidung über die "Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten" auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG setzt deshalb, wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, (nur) eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die "Anerkennung als Asylberechtigter" voraus, also eine positive Entscheidung über das geltend gemachte Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch einen gleichsam konstitutiv wirkenden Anerkennungsakt (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O., S. 343).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 28.86

    Widerlegbare Regelvermutung - Angehörige - Politisch Verfolgter - Ehegatte -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91
    Mit dieser auf die Klein-(Kern-)Familie beschränkten Regelung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG wird allen von ihr erfaßten Familienmitgliedern ein einheitlicher asylrechtlicher Status nicht nur dann eingeräumt, wenn eine politische Verfolgung in jeweils eigener Person offenbleibt, sondern auch dann, wenn objektiv feststeht, daß Familienangegehörige des nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylberechtigten nicht in eigener Person von politischer Verfolgung bedroht sind und ihnen ein Asylanspruch auch aufgrund der Regelvermutung eigener Verfolgung nach Maßgabe der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244) nicht zustünde.
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91

    Asylberechtigung - Familienasyl - Widerruf der Asylberechtigung - Politische

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91
    Entgegen der Auffassung der Revision setzt die "Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten" nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG (vgl. hierzu Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - DVBl. 1991, 1087, ferner zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) nicht die vorherige Bestands- oder Rechtskraft einer - positiven - Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für einen Ehegatten bzw. Elternteil voraus.
  • BVerwG, 05.05.2009 - 10 C 21.08

    Beweiserleichterung; Beweislastumkehr; Familienflüchtlingsschutz;

    Nach der früheren Fassung der Vorschrift konnten Bundesamt und Gerichte das Familienasyl gleichzeitig mit der Rechtsstellung des Stammberechtigten zuerkennen (Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - BVerwGE 89, 315 ).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95

    Anspruch auf Familienasyl - Anerkennung der Ehefrau - Amtsermittlungsgrundsatz

    Diese Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig; sie ist teils durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - (BVerwGE 89, 315 [BVerwG 21.01.1992 - 9 C 66/91]) geklärt, teils läßt sie sich ohne weiteres anhand der gesetzlichen Bestimmungen beantworten.

    Es mißversteht aber das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - (a.a.O), wenn es diesem Urteil als weiteres Erfordernis für die Anerkennung als familienasylberechtigt die "Gleichzeitigkeit der Entscheidungen" entnimmt und dieses vermeintliche Erfordernis in den Fällen, in denen der Bundesbeauftragte gegen die Asylanerkennung des Stammberechtigten Klage erhoben hat, immer dann als nicht gewahrt ansieht, wenn in diesem Rechtsstreit noch keine Entscheidung ergangen ist oder nicht zumindest gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren des Stammberechtigten ergeht.

    Aus diesem unrichtigen Verständnis des Urteils vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - (a.a.O.) ergibt sich aber ebenfalls kein Revisionszulassunsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

    Eine Abweichung von der Entscheidung vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - (a.a.O.) ist nicht gerügt, so daß auch eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht kommt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2019 - 4 L 201/17

    Zum Verhältnis von § 26 AsylVfG 1992 zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992

    Der Zweck der Institution des (ursprünglichen) Familienasyls wurde darin gesehen, das Bundesamt und Gerichte zu entlasten, indem eine u.U. schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines Verfolgten erübrigt wird, und außerdem deren Integration zu fördern (so Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. A., § 16 Rdnr. 2, 3 unter Hinweis auf den Bericht des Innenausschusses des Bundestages in BT-Drs 11/6960, Seite 29f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, zit. nach JURIS zu § 7a Abs. 3 AsylVfG: Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2006 - 1 C 8.05 -, zit. nach JURIS).
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